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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: „Faschingsclub Rain e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2) Sitz des Vereins ist Rain.

3) Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Kalenderjahres.

§ 2
Zweck, Zweckverwirklichung

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Faschingsbrauchtumes auf Grundlage der ortseigenen Tradition, insbesondere Bunte Abende, Gardetreffen, Faschingsumzug.

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch öffentliche Veranstaltungen zur Repräsentation traditionsgebundener Faschingsbräuche.

4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, rechtsfähige Organisationen und Körperschaften werden. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

2.1) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, welcher von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist.

2.2) Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren zum 31.05. jeden Jahres. Wenn dieser Tag auf ein Wochenende bzw. Feiertag fällt, erfolgt der Einzug auf dem vorangegangenen Werktag. Bei Eintritt unter dem laufenden Vereinsjahr, also zwischen 01.04 und 31.03 des Folgejahres wird der Beitrag innerhalb von 16 Bankarbeitstagen eingezogen. Folgende Informationen werden bei der SEPA-Lastschrift übermittelt:
– Zeitraum des Mitgliedsbeitrages
– Gläubiger-ID (DE12ZZZ00000112952)
– Mitgliedsnummer

3.1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung an den Präsidenten oder Federmeister mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres.

3.2) Auf Beschluss des Präsidiums kann, bei schriftlicher Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied, die Mitgliedschaft auch ohne Einhaltung der Frist zu einem beliebigen Zeitpunkt beendet werden.

3.3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder durch Ausschluss bei Säumigkeit in der Beitragszahlung über mehr als drei Monate und erfolgloser Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.

4) Mitglieder des Vereines, die dem Zwecke des Vereines zuwiderhandeln oder von einem ordentlichen Gericht wegen ehrenrühriger Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind oder in anderer Weise durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Auszuschließenden ist vor dem Präsidium Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Danach entscheidet das Präsidium nach seinem Ermessen.

§4
Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind das Präsidium, das Komitee und die Mitgliederversammlung

§ 5
Präsidium

1) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereines. Es besteht neben den Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB, aus dem/der Federmeister/in, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Hofmarschall/in. Außerdem können bis zu drei weitere Präsidiumsmitglieder als Generalsekretär/in, Obersthofmeister/in und Zeremonienmeister/in gewählt werden. Die Anzahl der weiteren Präsidiumsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung vor der Präsidiumswahl.

2) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in und der/die Vize-Präsident/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und Vize-Präsidenten vertreten. Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt: Das Vertretungsrecht des/der Vizepräsident/in ist auf den Verhinderungsfall beschränkt.

3) Im Innenverhältnis wird bestimmt: Der/die Präsident/in darf in Einzelfällen alleine über Ausgaben bis zu einer Höhe von je 250 Euro entscheiden, in Rücksprache mit dem/der Vizepräsident/in über 500 Euro. Das Präsidium darf gemeinsam über Einzelausgaben bis zu einer Höhe von je 2.500 Euro entscheiden, höhere Ausgaben müssen zusammen mit dem Komitee beschlossen werden.

4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Präsidiums anwesend ist und alle Präsidiumsmitglieder mindestens 2 Tage vorher zur Präsidiumssitzung eingeladen wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefällt. Wenn bei Stimmengleichheit binnen des nächsten Tages keine Einigung erzielt wird hat der Präsident / die Präsidentin das Entscheidungsrecht.

5) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 1 Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, geheim gewählt. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

6) Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds bleiben die anderen Präsidiumsmitglieder im Amt. Wenn ein Mitglied des Präsidiums auf Grund von Krankheit seine Aufgaben nicht mehr im Sinne des Vereins ausüben kann, kann dieses durch Beschluss des restlichen Präsidiums bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch einen Stellvertreter kommissarisch vertreten werden.

7) Das Präsidium kann Arbeitsgruppen bilden und auflösen, um Vorhaben des Vereins vorzubereiten und durchzuführen. Diese sind nicht zur Vertretung berechtigt.

8) Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB während der Amtsperiode aus, muss binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Wenn eines der restlichen Mitglieder des Präsidiums während einer Amtsperiode ausscheiden, können dessen Aufgaben von den verbliebenen Präsidiumsmitgliedern übernommen werden, oder durch Komiteebeschluss durch ein Vereinsmitglied kommisarisch besetzt werden.

9) Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass es für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe vom Komitee bestimmt wird. Die Vergütung wird auf die gültige Obergrenze der sog. Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) begrenzt.

§ 6
Komitee

1) Die Mitglieder des Komitees werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt werden können anwesende Mitglieder oder nicht anwesende Mitglieder, die ihre Einverständniserklärung in schriftlicher Form abgegeben haben.

2) Die Anzahl der zu wählenden Komitee-Mitglieder bestimmt das neu gewählte Präsidium.

3) Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens 33% der gewählten Komiteemitglieder anwesend sind und das gewählte Komitee mindestens 7 Tage vorher zur Komiteesitzung eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefällt. Auch das Präsidium ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Präsident / in.

4) Tritt während der Wahlperiode ein Mitglied aus dem FCR aus endet automatisch dessen Komiteemitgliedschaft.

5) Ehrenkomiteemitglieder werden durch das Präsidium ernannt und haben die gleichen Rechte wie gewählte Komiteemitglieder. Sie können beratend an allen Komiteesitzungen teilnehmen.

§ 7
Mitgliederversammlung

1) Zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift / E-Mail-Adresse gerichtet war. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

2) Am Ende jeder Wahlperiode von einem Jahr obliegen der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Berichtes des Präsidenten
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
d) Abstimmung über die Entlastung des alten Präsidiums
e) Wahl des Präsidiums
f) Wahl des Komitees
g) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen und einem/r stellvertretenden Kassenprüfer/in

3) Wenn bei einer Mitgliederversammlung, bei der ein neues Präsidium gewählt werden sollte, keine Vorstandschaft im Sinne des §26 BGB gewählt werden kann, muss innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung statt finden.

4) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt den Jahresbeitrag sowie Satzungsänderungen.

5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums oder wenn es 10% der Mitglieder mit schriftlicher Begründung und Unterschrift unter Angabe des Zwecks, der mit dieser Versammlung verfolgt wird, verlangen, innerhalb eines Monats statt finden.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder in dessen Vertretung von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des neu gewählten Präsidiums zu unterschreiben.

7) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 8
Wahlen und Abstimmungen

1) Die Wahl des Präsidiums ist stets schriftlich und geheim durchzuführen. Die Art der Wahl der Komitees erfolgt durch Bestimmung durch die Mitgliederversammlung.

2) Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

3) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4.1) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins ab 16 Jahren.

4.2) Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

5) Wählbar für das Komitee sind nur Mitglieder (§3) des Vereins ab 16 Jahren, für das Präsidium und Kassenprüfer ab 18 Jahren. Scheiden Mitglieder während einer Wahlperiode aus dem Verein aus, so scheiden diese aus den Organen des Vereins (§4) mit Wirksam-werden der Kündigung oder Ausschluss aus.

6) Wird ein Mitglied auf Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen (§3.5) scheiden diese ebenfalls aus den Organen des Vereins (§4) aus.

7) Die Mitglieder der Organe aus §4 können auf eigenen Wunsch durch schriftliche Kündigung an den Präsidenten oder Federmeister ohne Angabe von Gründen ausscheiden.

8) Wahlen können auch als offene Briefwahl oder im Online-Wahlverfahren durchgeführt werden, wenn
– jeweils die Mehrheit des Präsidiums und des Komitees schriftlich (per E-Mail / Brief) seine Zustimmung dazu erteilt, oder
– eine reguläre Mitgliederversammlung auf Grund gesetzlicher Grundlagen nicht möglich ist, und die Mehrheit des Präsidiums seine Zustimmung dazu erteilt
Dies ist in der Einladung entsprechend mitzuteilen. Die Frist für die Stimmabgabe beträgt mindestens 14 Tage. Bei Briefwahl übernehmen die Auszählung mindestens zwei Komiteemitglieder, bei denen auch die Stimmzettel abgegeben werden. Das Wahlergebnis wird auf der Homepage des FCR bekannt gegeben. Das Komitee kann Weiteres in einer Briefwahl-Ordnung festlegen.

§ 9
Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1) Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmen, in einer eigens zu diesem Zweck eingeladenen Mitgliederversammlung, beschlossen werden.

2) Im Falle der Auflösung des Vereines sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder (§ 5 Abs. 1) die Liquidatoren.

3) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rain, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Außerdem gilt §51 BGB.

§ 10
Schlussbestimmungen

1) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann das Präsidium von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen dem Komitee innerhalb von 2 Wochen mitgeteilt werden und an der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

2) Die Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 11.07.2020 und Eintragung beim Registergericht in Kraft.

Rain, den 11.07.2020

Gezeichnet:
Florian Riehl (Präsident)
Michael Weigl (Vizepräsident)
Sandra Burkhardt (Federmeisterin)
Enrico Dietrich (Schatzmeister)
Umut Deniz (Hofmarschall)
Anna Schmid (Obersthofmeisterin)
Larissa Lichtenstern (Generalsekretärin)
Patrick Berner (Zeremonienmeister)